Alle Artikel in: Allgemein

Höhere Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ab 2023: Jetzt noch schnell zum Notar?

Höhere Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ab 2023: Jetzt noch schnell zum Notar? Ab dem 1. Januar 2023 tritt eine erhebliche Verschärfung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Kraft. Betroffen sind selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen sowie Gewerbeimmobilien. Ist bei selbstgenutzten Immobilien kein Vergleichswertverfahren auf Grundlage anderer Immobilienverkäufe in der Umgebung möglich, greift das Sachwertverfahren. Künftig wird berechnet, dass eine Wohnimmobilie 80 Jahre statt bisher 70 Jahre genutzt wird, wodurch der Alterswert sinkt und der Restwert steigt. Hinzukommt der Sachwertfaktor, der die aktuelle Marktlage abbilden soll. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung würde der Wert erheblich erhöht werden und damit zu zweistelligen prozentualen Wertsteigerungen führen. Zudem wird ein erhöhter Regionalfaktor bei besonders attraktiven Standorten berechnet, der den Immobilienwert zusätzlich erhöht. Auch beim Ertragswertverfahren, wo Mieteinnahmen und Kosten einfließen, wird es aufwändiger. Denn Eigentümer können keine Kostenpauschale mehr verrechnen, sondern müssen die Kosten detailliert nachweisen. Es ist wahrscheinlich, dass dadurch die Abschläge geringer ausfallen und es damit teurer wird. Es wird bemängelt, dass zwar die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer nach geltenden Immobilienwerten erhöht wird, aber die Freibeträge bei Vererbung oder …

Hoffnung für Immobilieneigentümer: „Umgekehrte Hypothek“ als Alterssicherungsmodell für Deutschland?

Prognostiziert wird, dass bereits in wenigen Jahren die Alterssicherung in Deutschland nicht mehr vollständig staatlicherseits gewährleistet werden kann. Private Vorsorgemodelle werden daher zunehmend an Bedeutung gewinnen. Viele ältere Menschen sind zwar Eigentümer einer lastenfreien Immobilie, während es ihnen nicht selten jedoch an laufenden Einnahmen in ausreichender Höhe für einen angemessenen Lebensstandard fehlt. Die eigene Immobilie stellt somit den größten Vermögenswert dieser Menschen dar. Ein Verkauf und ein Umzug zur Miete kommen gleichwohl für viele ältere Menschen (nicht nur, aber auch) aus persönlichen Interessen nicht in Betracht. Für dieses Dilemma kann die sog. reverse mortgage eine kreative Lösung sein. Dabei erhalten – stark vereinfacht – die Hauseigentümer lebenslang regelmäßige Zahlungen oder eine Einmalzahlung von einem Anbieter (z.B. Bank) und der Anbieter erhält dafür im Gegenzug ein Verwertungsrecht am Hausgrundstück, welches zur Verwertung nach dem Tod oder Auszug des Hauseigentümers berechtigt. In den USA wird bereits seit ca. zwanzig Jahren die sog. reverse mortgage (übersetzt: „umgekehrte Hypothek“) als erfolgreiches Alterssicherungsmodell praktiziert. Ob sich die umgekehrte Hypothek letztlich auch in Deutschland als erfolgreiches Alterssicherungskonzept durchzusetzen vermag, hängt nicht …

Immobilienkauf bei unverheirateten Paaren in GbR

Die Kanzlei HardersNeitzel Rechtsanwälte & Notare in Trittau informiert über das Gesellschaftsrecht mit Schnittstellen zum Immobilienrecht bzw. -Kauf. In zahlreichen Sachverhalten zu erwägen und insbesondere in Norddeutschland auch unter Ehegatten („Hamburger Modell“) weit verbreitet ist der Erwerb eines Grundstückes durch mehrere Personen in der Form einer neu gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Grundsätzlich bedarf dieser Gesellschaftsvertrag selbst keiner Form; der Gesellschaftsvertrag könnte somit also auch beispielsweise mündlich vor oder anlässlich der Beurkundung geschlossen werden. Dem Gesellschaftsvertrag würden sodann weitgehend die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB zu Grunde liegen. Ein umsichtiger Notar wird interessierten Käufern die genauen Unterschiede sowie Vor- und Nachteile zwischen der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 ff. BGB) erläutern und gemeinsam mit ihnen die Wahl treffen. Als Fallvariante soll nun eine Gestaltungsweise bei einem zukünftigen Erwerb durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einmal genauer beleuchtet werden: Besonders günstig erscheint die GbR-Lösung als Erwerbsform bei ungewissen künftigen Finanzierungsbeiträgen, da sie bewegliche Beteiligungsquoten ermöglicht. Würde die starre Bruchteilsgemeinschaft gewählt werden, könnten übermäßige Finanzierungsbeiträge bzw. sonstige Beträge eines …

Möglicher Testamentswiderruf durch Zerreißen eines von zwei Originalen?

Nach § 2255 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, wenn der spätere Erblasser die Testamentsurkunde – in der Absicht dieses aufzuheben – vernichtet. Aber was passiert nun, wenn mehrere Urkunden vorhanden sind und nur eine zerstört wird vom Erblasser? Reicht es für einen Testamentswiderruf, wenn nur eines von zwei vorhandenen Originalen vernichtet wird? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln nunmehr zu beschäftigen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.04.2020 tut es das, wenn der Aufhebungswille des Erblassers eindeutig feststeht. Dies lag im vorliegenden Fall vor: Die Erblasserin hatte ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt, dies aber nach einem Vertrauensmissbrauch bereut und eines der Originale des Testaments zerrissen. Zunächst war der Urenkel als Erbe von der Erblasserin eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Nachdem die Haushälterin jedoch 50.000 Euro abredewidrig vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, zerriss die spätere Erblasserin das Testament, welches die Haushälterin bedachte. Das Nachlassgericht musste nach dem Tod der Frau klären, ob nunmehr dem Urenkel …

Notarielle Treuhandtätigkeit; hier: Notaranderkonto

Notare sind als unparteiische Berater für Treuhandtätigkeiten prädestiniert. Bei Grundstücksgeschäften oder Unternehmenstransaktionen bietet Ihnen die Kanzlei HARDERSNEITZEL an, Gelder, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, aber auch sensible Unternehmensdaten oder anderes Know-how zu verwahren. Die notarielle Verwahrung von Gegenständen gewährt allen Beteiligten ein Höchstmaß an Sicherheit. Grundfall für die notarielle Verwahrung ist die Einrichtung eines Notaranderkontos für die Kaufpreisabwicklung eines Kaufvertrages. Hierzu hat der Käufer den Kaufpreis nach der Beurkundung des Kaufvertrages auf ein Notaranderkonto zu zahlen; dieser Kaufpreis wird durch den Notar erst nach Eintritt von vorher vereinbarten Voraussetzungen an den Verkäufer ausgezahlt, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung gewährleistet ist. Zulässig ist eine kostenpflichtige notarielle Verwahrung insbesondere dann, wenn ein „objektiv bestehendes Sicherungsinteresse“ besteht und diese Verwahrung eine deutlich schnellere oder einfachere Abwicklung als eine andere Art der Absicherung ermöglicht. Bei Grundstückskaufverträgen ist dies z.B. der Fall, soweit schuldrechtliche Vorkaufsrechte an dem Kaufgegenstand bestehen und zu erwarten ist, dass der Vorkaufsberechtigte hiervon Gebrauch macht. Ein anderes Fallbeispiel für die Notwendigkeit einer Verwahrung kann auftreten, soweit ein Erwerber über mehrere Banken den Kaufgegenstand finanziert und gleichzeitig andere kreditgebende …