Alle Artikel in: Allgemein

Arbeitnehmer wird Darlehensstundung aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie gewährt.

Nach einem Eilverfahren am AG Frankfurt wurde einem Arbeitnehmer aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie gegenüber seiner Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen. Eine Stundung ist aber erst rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Pandemie Einnahmeausfälle (hier: Kurzarbeit) hat. Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8.4.2020 aufgefordert. Der Arbeitnehmer war jedoch von Kurzarbeit betroffen und hatte deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank die gebetene Verlängerung der Rückzahlungsfrist abgelehnt hatte, wandte sich der Arbeitnehmer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das AG Frankfurt. Das AG hat dem Antrag stattgegeben (der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtkräftig). Die Gründe für die Verlängerung der Frist zur Rückzahlung der Kontoüberziehung sind die Folgenden: Maßgeblich ist hierbei das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Aus vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, für drei Monaten gestundet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verbraucher aufgrund …

Fallstricke in der GmbH-Satzung gilt es zu vermeiden.

Unklarheiten oder Lücken in der Satzung einer Gesellschaft können einen späteren Konflikt zwischen den Gesellschaftern (oder deren Erben) erheblich forcieren. Bei einer Mehrpersonengesellschaft sollte daher schon bei der Gründung bedacht werden, im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für die künftige Zusammenarbeit festzulegen (z.B. für die Beschlussfassung, die Geschäftsführung, den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Nachfolge). Im Folgenden werden einzelne Probleme aufgezeigt, die jedoch nur exemplarisch sind und nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben; vielmehr sind die einzelnen Probleme mannigfaltig. Musterprotokoll oder umfangreicher Gesellschaftsvertrag? Für einige Unternehmensformen sieht das Gesetz Musterprotokolle vor, die (kostenschonend) anstelle eines umfangreichen Gesellschaftsvertrages verwendet werden können (z.B. für eine GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer oder bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)). Zwar wird hier der Gründungsvorgang beschleunigt; allerdings decken diese Protokolle viele Fragen nicht ab, die möglicherweise regelungsbedürftig sind, um späteren Streit zu vermeiden. Die folgenden Aspekte sind in keinem Musterprotokoll enthalten; soweit hier Regelungsbedarf erkennbar ist, sollte eine umfangreiche Satzung verwendet und auf das Musterprotokoll verzichtet werden. Ausschluss eines Gesellschafters sollte geregelt sein. Finden sich in einer GmbH-Satzung keine …

Wie honorieren Sie die weißen Schafe im Erbgang?

Schon die Androhung der Enterbung ist ein beliebtes (und meist auch effektives) Mittel zum Überzeugen bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie. Das gleiche gilt bei Zerwürfnissen, Entfremdung, tiefen Gräben oder schlicht und einfach der Funkstille. Doch Vorsicht: Nach deutschem Recht heißt die Enterbung z.B. eines ungeliebten Kindes nicht automatisch, dass dieses Kind beim Nachlass leer ausgeht. Ein Pflichtteil steht diesem Kind immer zu. Das finden Sie paradox? Zur Erklärung: Soweit ein Erblasser seinen Sohn per Testament enterben will, kann er dies problemlos und jederzeit so festschreiben. Die gesetzliche Erbfolge, nämlich dass dieser Sohn die Stellung eines Erben zu festen gesetzlichen Anteilen einnimmt, wird damit aufgehoben. Das verhindert jedoch nicht, dass der Sohn Geld aus dem Nachlass bekommen wird; wenn auch nur beschränkt auf ein Minimum vom Erbe. Dieses Minimum, der sog. Pflichtteil, beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld auszuzahlen. Nehmen wir folgendes Beispiel: Ist der verstorbene Witwer Vater zweier Kinder gewesen; dann liegt der gesetzliche Erbteil dieser Kinder bei jeweils 50 Prozent am Nachlass. Soweit das eine Kind im Testament des …

Anwaltsnotariat HARDERSNEITZEL während der Corona-Zeit

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, Notare übernehmen als öffentliche Amtsträger wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege und haben somit eine systemrelevante Bedeutung für die Funktionsfähigkeit bestimmter zentraler Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens. Auch in Zeiten des Coronavirus bleibt der Gang zu unserem Notariat möglich: Bürgerinnen und Bürger können somit auch weiterhin unter anderem Testamente, Vorsorgevollmachten und dringende Immobiliengeschäfte beurkunden lassen. Die behördlichen Vorgaben und Empfehlungen für Abstands-, Trennungs- und Hygienemaßnahmen werden in unserem Notarbüros dabei zum Schutz aller Beteiligten selbstverständlich eingehalten: Beurkundungstermine können im Einzelfall so ausgestaltet werden, dass persönliche Kontakte zwischen den Beteiligten ganz vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. So können in bestimmten Konstellationen Beurkundungen nur mit einzelnen Beteiligten oder mit Vertretern vorgenommen werden. Besprechungstermine sind problemlos am Telefon oder über andere elektronische Kommunikationsmittel möglich. Zum Schutz aller Beteiligten bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger darum, das Notariat selbst in der nächsten Zeit nur noch nach einer Voranmeldung zu betreten. Gerne können Sie weiterhin Unterlagen bei uns persönlich vorbeibringen; über unseren Briefkasten werden Dokumente durchgehend vertraulich entgegengenommen. Wir bedanken uns weiterhin …

Hoffnung für Kreditnehmer: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2020 gewährt dem Verbraucher die Stundung der Kreditraten.

Ansprüche von Banken gegen ihre Kunden auf Rückzahlung (Tilgung und Zins), die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden nun kraft Gesetzes gestundet. D.h. die Fälligkeit der Ansprüche wird um drei Monate hinausgeschoben. Zur Erklärung: Ein Anspruch, der am 2. April 2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 2. Juli 2020 verschoben. Voraussetzung der gesetzlich gewährten Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Ausfälle von Einnahmen hat. Hierzu ist der Darlehensnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Ferner müssen die Einnahmeausfälle dazu führen, dass dem Darlehensnehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Darlehensnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Ferner ist das Kündigungsrecht der Banken wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden etc. bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Die Banken sollen dem Kreditnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung …