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Immobilienkauf bei unverheirateten Paaren in GbR

Die Kanzlei HardersNeitzel Rechtsanwälte & Notare in Trittau informiert über das Gesellschaftsrecht mit Schnittstellen zum Immobilienrecht bzw. -Kauf.

In zahlreichen Sachverhalten zu erwägen und insbesondere in Norddeutschland auch unter Ehegatten („Hamburger Modell“) weit verbreitet ist der Erwerb eines Grundstückes durch mehrere Personen in der Form einer neu gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Grundsätzlich bedarf dieser Gesellschaftsvertrag selbst keiner Form; der Gesellschaftsvertrag könnte somit also auch beispielsweise mündlich vor oder anlässlich der Beurkundung geschlossen werden. Dem Gesellschaftsvertrag würden sodann weitgehend die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB zu Grunde liegen.

Ein umsichtiger Notar wird interessierten Käufern die genauen Unterschiede sowie Vor- und Nachteile zwischen der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 ff. BGB) erläutern und gemeinsam mit ihnen die Wahl treffen. Als Fallvariante soll nun eine Gestaltungsweise bei einem zukünftigen Erwerb durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einmal genauer beleuchtet werden:

Besonders günstig erscheint die GbR-Lösung als Erwerbsform bei ungewissen künftigen Finanzierungsbeiträgen, da sie bewegliche Beteiligungsquoten ermöglicht. Würde die starre Bruchteilsgemeinschaft gewählt werden, könnten übermäßige Finanzierungsbeiträge bzw. sonstige Beträge eines Beteiligten Schenkungsteuer auslösen, sobald diese über den geringen Freibetrag (in den meisten Fällen 20.000 €) hinausgehen. Als zu berücksichtigende Beiträge gelten dabei z.B. Eigenkapitalleistung auf den Kaufpreis und künftige Aufwendungen zur Instandhaltung der Immobilie sowie Bestandserweiterung als auch Tilgungsleistungen auf objektbezogene Darlehen. Daneben können Arbeitsleistungen berücksichtigt werden, wenn hierdurch z.B. Fremdhandwerkerleistungen erspart werden. In diesem Zusammenhang können auch Leistungen von Eltern oder Geschwistern eines Gesellschafters dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnen sein. Soweit ein Gesellschafter wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen kann, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag regeln, dass die berücksichtigungsfähigen Finanzierungsbeiträge in gleicher Höhe wie vor der kinderbedingten Aufgabe der beruflichen Tätigkeit weitergeführt werden.

Die Beteiligten haben über die wechselseitigen Beträge Buch zu führen und den entsprechenden Jahresendstand jeweils als Prozentverhältnis auszudrücken, um dadurch die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit auch am Liquidationserlös und am etwaigen laufenden Gewinn darzulegen. Die Quote gilt dann auch für die Abfindung eines Gesellschafters beim Ausscheiden, da diese der maßgeblichen Höhe der Beteiligung entspricht. Ferner können entsprechende Mechanismen aufgenommen werden zu der Beendigung der Laufzeit der Gesellschaft durch Kündigung (z.B. nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder aber der Pfändung eines Geschäftsanteils). Wichtig in diesem Zusammenhang sind insbesondere Regelungen beim Tod eines Gesellschafters: Wahlweise kann die Gesellschaft sodann mit den Erben fortgesetzt werden oder aber die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters wächst dem anderen Gesellschafter an. Selbstverständlich sind die Erben aus der Mithaftung von objektbezogenen Verbindlichkeiten freizustellen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung; vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin.

Für die Kanzlei HardersNeitzel: Dr. Cai Niklaas Harders, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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