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Notarielle Treuhandtätigkeit; hier: Notaranderkonto

Notare sind als unparteiische Berater für Treuhandtätigkeiten prädestiniert. Bei Grundstücksgeschäften oder Unternehmenstransaktionen bietet Ihnen die Kanzlei HARDERSNEITZEL an, Gelder, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, aber auch sensible Unternehmensdaten oder anderes Know-how zu verwahren. Die notarielle Verwahrung von Gegenständen gewährt allen Beteiligten ein Höchstmaß an Sicherheit.

Grundfall für die notarielle Verwahrung ist die Einrichtung eines Notaranderkontos für die Kaufpreisabwicklung eines Kaufvertrages. Hierzu hat der Käufer den Kaufpreis nach der Beurkundung des Kaufvertrages auf ein Notaranderkonto zu zahlen; dieser Kaufpreis wird durch den Notar erst nach Eintritt von vorher vereinbarten Voraussetzungen an den Verkäufer ausgezahlt, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung gewährleistet ist.

Zulässig ist eine kostenpflichtige notarielle Verwahrung insbesondere dann, wenn ein „objektiv bestehendes Sicherungsinteresse“ besteht und diese Verwahrung eine deutlich schnellere oder einfachere Abwicklung als eine andere Art der Absicherung ermöglicht. Bei Grundstückskaufverträgen ist dies z.B. der Fall, soweit schuldrechtliche Vorkaufsrechte an dem Kaufgegenstand bestehen und zu erwarten ist, dass der Vorkaufsberechtigte hiervon Gebrauch macht. Ein anderes Fallbeispiel für die Notwendigkeit einer Verwahrung kann auftreten, soweit ein Erwerber über mehrere Banken den Kaufgegenstand finanziert und gleichzeitig andere kreditgebende Banken (d.h. eingetragene Grundpfandgläubiger des Verkäufers) abgelöst werden sollen. Ferner empfiehlt sich die Abwicklung über ein Notaranderkonto soweit die abzulösenden Verbindlichkeiten des Verkäufers den eigentlichen Kaufpreis übersteigen (klassischer Fall der Überschuldung des Grundstücks).

Der bloße Wunsch der Beteiligten nach einem Notaranderkonto oder das bloße Verlangen der finanzierenden Bank begründet dagegen kein objektives Sicherungsinteresse. Häufig reichen schon andere Sicherungsmittel bei der Kaufpreisabwicklung (wie z.B. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung), um ein bestehendes Sicherungsinteresse zu begründen und die Notwendigkeit eines Notaranderkontos abzulehnen.

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