Alle Artikel in: Bank- und Kapitalmarktrecht

Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt

Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt Klausulierte „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen unwirksam Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15) ist eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam. Begründung des BGH: Im vorliegenden solchen Fall werde entgegen des Leitbildes der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt. Sachverhalt Der klagende Verbraucherschutzverband wendete sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Kläger argumentierte, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. In den Vorinstanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg.

Hoffnung für Bausparer: OLG Karlsruhe kippt Kündigungsrecht

Hoffnung für Bausparer: OLG Karlsruhe kippt Kündigungsrecht OLG Karlsruhe gibt den Bausparern Hoffnung: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des BausparvertragesNach dem Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 des OLG Karlsruhe gibt die Zuteilungsreife eines Bausparvertrages allein einer Bausparkasse kein Recht zur Kündigung. Soweit die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist, hat die Bausparkasse das Darlehen noch nicht “vollständig empfangen“ und die Bausparkasse kann lediglich die weitere Besparung des Vertrags verlangen. Sachverhalt Der Bausparvertrag des klagenden Ehepaars, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte, war seit 2002 zuteilungsreif; das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen und das Bausparguthaben wurde weiterhin mit 2,5% verzinst. Im Jahr 2015 erfolgte die Kündigung des Vertrages durch die Bausparkasse. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Die beklagte Bausparkasse legte Berufung ein.

BGH kippt Bankgebühr bei Überziehung

BGH kippt Bankgebühr bei Überziehung Bankklausel über pauschale Überziehungskosten bei geduldeter Überziehung unwirksam Der Bundesgerichtshof hat mit jeweiligem Urteil vom 29.10.2016 (Az.: XI ZR 9/15; XI ZR 387/15) eine gesetzliche Regelung, mit der den Bankkunden eine pauschale Bankgebühr für geduldete Kontoüberziehungen aufgebürdet wird, für unwirksam erklärt. Nach dem Bundesgerichtshof weicht eine entsprechende Preisnebenabrede in erheblichem Umfang von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteilige damit die Bankkunden unangemessen, da in diesem Fall der eigene Bearbeitungsaufwand unzulässiger Weise auf die Bankkunden abgewälzt werde. Regelung der Banken In dem ersten Verfahren sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausdrücklich unter „Bedingungen für geduldete Überziehung“ folgende Regelung vor:

Widerruf von Lebens- oder Rentenversicherungen

Widerruf von Lebens- oder Rentenversicherungen Die Notwendigkeit einer Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung durch Privatpersonen ist mannigfaltig. Einschlägige Motive hierfür können zusätzlicher Liquiditätsbedarf oder aber unterblieben Erwartungen der Versicherungsnehmer bzw. Kunden sein. Laut öffentlich zugänglicher Quellen werden wohl 80 % aller Lebensversicherungen vor dem vereinbarten Auslauf vom Kunden gekündigt. Den Kunden hätte viel mehr Geld zugestanden Im Falle der Kündigung zeigten sich viele Kunden enttäuscht, da den Agierenden für ihre gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsverträge gar kein oder ein viel zu geringer Rückkaufswert angeboten wurde. Den Kunden war nicht bewusst, dass ihnen eigentlich sehr viel mehr Geld zugestanden hätte; vor allem in dem Fall, in dem der jeweilige Vertrag aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung widerspruchsfähig war.

Regress gegenüber der Bank bei Vermittlung eines offenen Immobilienfonds

Regress gegenüber der Bank bei Vermittlung eines offenen Immobilienfonds Anleger, die Anteile an einem offenen Immobilienfonds in der Vergangenheit gezeichnet haben und nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen wurden, können gegebenenfalls aufatmen. Teilweise Rückabwicklung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in diesen Fällen das investierte Kapital (gegebenenfalls unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen) von der Bank durch den Anleger zurückgefordert werden; es kommt zu einer teilweisen Rückabwicklung.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche nunmehr wegweisend für die weiteren Entscheidungen der Instanzgerichte ist, manifestiert die Pflicht einer Bank, im Rahmen eines Beratungsgespräches zum Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären.Das zu Gunsten des Anlegers bestehende Recht, bei reguliertem Immobilien- Sondervermögen, seine Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren zu können, bedeutet, dass der Anleger seine Anteile zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben kann.