Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt
Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt Klausulierte „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen unwirksam Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15) ist eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam. Begründung des BGH: Im vorliegenden solchen Fall werde entgegen des Leitbildes der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt. Sachverhalt Der klagende Verbraucherschutzverband wendete sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Kläger argumentierte, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. In den Vorinstanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg.
