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Sammelklagen: Bald US-Verhältnisse in Deutschland

Sammelklagen: Bald US-Verhältnisse in Deutschland Das Land Nordrhein-Westfalen will sich für Sammelklagen für Verbraucher einsetzen. Als Reaktion auf den VW-Abgasskandal und überhöhte Rechnungen von Firmen hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Thema „Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes“ auf die Liste der Justizministerkonferenz am 17.11.2016 in Berlin gesetzt und will somit für die Verbraucher in Deutschland das Recht auf Sammelklagen durchsetzen.Der Antrag des nordrhein-westfälischen Justizministers Thomas Kutschaty (SPD) um sogenannte Musterfeststellungsklagen soll betroffenen Verbrauchern ermöglichen, sich in ein Klageregister einzutragen. Der Ausgang eines Musterprozess würde somit eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen entscheiden. Ziel soll es sein, die Bundesregierung zu einem entsprechenden Gesetzentwurf aufzufordern.Der Ausgang dieses Vorhabens wird mit Spannung erwartet. Dr. Cai Niklaas HardersRechtsanwaltFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Ewiges Recht auf Widerruf !

Ewiges Recht auf Widerruf ! Nach BGH ist Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen stets möglich.Nach dem Bundesgerichthof (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15) ist der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen auch nach der Ausschlussfrist (21.06.2016) heute noch möglich. Dies betrifft Darlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Möglichkeit auf Widerruf Insbesondere folgende Widerrufsinformation zu einem Immobiliendarlehensvertrag für Verbraucher mit dem Wortlaut die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, genüge zwar grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde wurde jedoch das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Az.: XI ZR 434/15).

Erster Sieg für Anleger zum 3. Börsengang der Telekom

Erster Sieg für Anleger zum 3. Börsengang der Telekom Am 30.11.2016 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 23 Kap 1/06), dass in dem Musterverfahren zum dritten Börsengang der Telekom diese ein Verschulden für einen Prospektfehler trifft. Allerdings müsse die Kausalität des Prospektfehlers für jede Anlageentscheidung einzeln geprüft werden. Betroffen sind rund 16.000 Kleinanleger, welche nach dieser Entscheidung nun auf Schadensersatz hoffen dürfen.Im Juni 2000 erfolgte der 3. Börsengang der Telekom. Zuvor war im Mai ein entsprechender Prospekt veröffentlicht worden. Nachdem der Börsenkurs der sogenannten T-Aktie im Folgenden bis September 2002 deutlich abfiel, machten mehr als 16.000 Anleger die Unrichtigkeit des Prospektes geltend und klagten vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Schadensersatz. Das Landgericht erließ 2006 einen Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über bestimmte Tatsachen- und Rechtsfragen, die für alle Schadensersatzklagen grundsätzliche Bedeutung haben.

Targobank kneift und verhindert BGH-Urteil

Targobank kneift und verhindert BGH-Urteil Das Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof XI ZR 450/15 hinsichtlich der umstrittenen Individualbeiträge für bestimmte Kredite der Targobank bleibt nunmehr höchstrichterlich ungeklärt. Für den 22.11.2016 war eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof angesetzt, welche nunmehr von Seiten der Bank abgesagt wurde. Diese hatte zuvor ihre Revision mit der Begründung einer nochmaligen Prüfung des Einzelfalls im konkreten Kundenfall zurückgenommen.

EuGH stärkt Verbraucherrechte

EuGH stärkt Verbraucherrechte Unzureichende Informationen im Verbraucherkreditvertrag lässt Zinsanspruch erlöschenNach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15) kann eine kreditgebende Bank, welche in einem Verbraucherkreditvertrag bestimmte wesentliche Informationen nicht aufgenommen hat, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden. D.h. der Kunde bezahlt nicht für die Kreditgewährung. Sachverhalt Die slowakische Bank, Home Credit Slovakia, verlangte die Rückzahlung eines Verbraucherkredits sowie Verzugszinsen. Der zugrundeliegende Kreditvertrag enthielt allerdings ungenaue Angaben in Bezug auf das Darlehen (z.B. fehlten Angaben zum effektiven Jahreszins). Die beklagten Kunden stellten nach zwei Monatsraten die Rückzahlung ein. Die Bank klagte sodann auf Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe. Das slowakische Ausgangsgericht rief den EuGH im sog. Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Klärung diverser Fragen unter Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.