Hoffnung für Bausparer: OLG Karlsruhe kippt Kündigungsrecht
OLG Karlsruhe gibt den Bausparern Hoffnung: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages
Nach dem Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 des OLG Karlsruhe gibt die Zuteilungsreife eines Bausparvertrages allein einer Bausparkasse kein Recht zur Kündigung. Soweit die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist, hat die Bausparkasse das Darlehen noch nicht “vollständig empfangen“ und die Bausparkasse kann lediglich die weitere Besparung des Vertrags verlangen.
Sachverhalt
Der Bausparvertrag des klagenden Ehepaars, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte, war seit 2002 zuteilungsreif; das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen und das Bausparguthaben wurde weiterhin mit 2,5% verzinst. Im Jahr 2015 erfolgte die Kündigung des Vertrages durch die Bausparkasse. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Die beklagte Bausparkasse legte Berufung ein.
OLG: Bausparkasse darf dem Bausparer nicht vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme kündigen
Auch das Oberlandesgericht hat nunmehr die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen. Nach dem Gericht stehe der Bausparkasse – anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme – im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Auch die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht “vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen erst, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.
Als Ausnahme gelte:
Komme der Bausparer seiner Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt mit dieser Entscheidung die Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, BeckRS 2016, 10634).
Revision zugelassen
Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
