Regress gegenüber der Bank bei Vermittlung eines offenen Immobilienfonds
Anleger, die Anteile an einem offenen Immobilienfonds in der Vergangenheit gezeichnet haben und nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen wurden, können gegebenenfalls aufatmen.
Teilweise Rückabwicklung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in diesen Fällen das investierte Kapital (gegebenenfalls unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen) von der Bank durch den Anleger zurückgefordert werden; es kommt zu einer teilweisen Rückabwicklung.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche nunmehr wegweisend für die weiteren Entscheidungen der Instanzgerichte ist, manifestiert die Pflicht einer Bank, im Rahmen eines Beratungsgespräches zum Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären.
Das zu Gunsten des Anlegers bestehende Recht, bei reguliertem Immobilien- Sondervermögen, seine Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren zu können, bedeutet, dass der Anleger seine Anteile zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben kann.
Aussetzung der Anteilsrücknahme
Gesetzlich verankert ist jedoch auch die zu Gunsten der Liquidität der Gesellschaft geregelte Möglichkeit, diese Anteilsrücknahme auszusetzen, um ein etwaiges bestehendes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase zu minimieren. Ob eine entsprechende Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend war, spiele für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.
Auch die Möglichkeit, dass der Anleger seine Anteile an einem offenen Immobilienfonds während der Aussetzung weiter an der Börse veräußern könne, stelle kein Äquivalent zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft dar, da dort eine mögliche Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente gegeben sei.Betroffenen Anlegern wird geraten, bei ähnlichen Sachverhalten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
