Unklarheiten oder Lücken in der Satzung einer Gesellschaft können einen späteren Konflikt zwischen den Gesellschaftern (oder deren Erben) erheblich forcieren.
Bei einer Mehrpersonengesellschaft sollte daher schon bei der Gründung bedacht werden, im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für die künftige Zusammenarbeit festzulegen (z.B. für die Beschlussfassung, die Geschäftsführung, den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Nachfolge). Im Folgenden werden einzelne Probleme aufgezeigt, die jedoch nur exemplarisch sind und nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben; vielmehr sind die einzelnen Probleme mannigfaltig.
Musterprotokoll oder umfangreicher Gesellschaftsvertrag?
Für einige Unternehmensformen sieht das Gesetz Musterprotokolle vor, die (kostenschonend) anstelle eines umfangreichen Gesellschaftsvertrages verwendet werden können (z.B. für eine GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer oder bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)). Zwar wird hier der Gründungsvorgang beschleunigt; allerdings decken diese Protokolle viele Fragen nicht ab, die möglicherweise regelungsbedürftig sind, um späteren Streit zu vermeiden. Die folgenden Aspekte sind in keinem Musterprotokoll enthalten; soweit hier Regelungsbedarf erkennbar ist, sollte eine umfangreiche Satzung verwendet und auf das Musterprotokoll verzichtet werden.
Ausschluss eines Gesellschafters sollte geregelt sein.
Finden sich in einer GmbH-Satzung keine Regelungen über den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, ist der Ausschluss zwar nicht unmöglich, aber umständlich und langwierig. Es kann eine gerichtliche Ausschlussklage notwendig werden, die zu einem jahrelangen, energieraubenden Streit führen kann. Der Ausschluss durch das stattgebende Urteil tritt dann grundsätzlich erst nach Zahlung der vollständigen Abfindung wirksam ein. Sinnvoll erscheint es deshalb, den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund (mit Fallbeispielen) in der Satzung umfangreich zu regeln. Auch kann festgelegt werden, dass die Ausschlusswirkung schon vor Zahlung einer Abfindung eintritt; empfehlenswert ist hier auch die Festlegung der Höhe, die Berechnung sowie die Art und die Fälligkeit der Abfindung.
Wettbewerbsverbot ratsam?
Der Geschäftsführer einer GmbH darf seine Position nicht für sich zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzen; dies folgt aus seiner Treuepflicht und dem Gebot, grundsätzlich die ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Dieses Wettbewerbsverbot kann auch einen Gesellschafter einer GmbH unter Umständen treffen, wenn z.B. die GmbH insgesamt betont personalistisch strukturiert ist. Bei bestehenden Wettbewerbsverboten können die Gesellschafter den betreffenden Geschäftsführer oder Mitgesellschafter davon befreien, wenn die Satzung die Gesellschafter ausdrücklich dazu ermächtigt.
Fehlende Nachfolgeregelung kann ungewollte Folgen verhindern.
Gesellschaftsrecht und Erbrecht müssen im Kontext stets gemeinsam betrachtet werden, damit die Nachfolge ohne Probleme gelingt. Im Zusammenspiel von Gesellschafts- und Erbrecht gilt grundsätzlich der Vorrang des Gesellschaftsrechts. Hat der Unternehmer beispielsweise durch Testament einen Nachfolger vorgesehen, so muss auch das Gesellschaftsrecht (sprich die Satzung) den ausgewählten Nachfolger als solchen zulassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass statt des jahrelang auf diese Position vorbereiteten Kindes des Unternehmers seine in geschäftlichen Dingen völlig unbedarfte Ehefrau die – unbeabsichtigte – Nachfolgerin des Unternehmers wird.
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Wir beraten Sie in sämtlichen notariellen und anwaltlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts. Hierzu entwerfen wir Verträge, nehmen Beglaubigungen, Beurkundungen und Handelsregisteranmeldungen vor, protokollieren Gesellschafter- und Hauptversammlungen und wickeln Transaktionen treuhänderisch für Sie ab. Zu unseren Kernkompetenzen gehören ferner Börsengänge, die Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge sowie die Beurkundung und Abwicklung von Unternehmensübernahmen, -zusammenschlüssen und Beteiligungsvereinbarungen (M&A). Eine enge Zusammenarbeit mit Ihren Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Ihrer Rechtsabteilung ist für uns auf Wunsch selbstverständlich.
Für die Kanzlei HardersNeitzel: Dr. Cai Niklas Harders, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.