Ansprüche von Banken gegen ihre Kunden auf Rückzahlung (Tilgung und Zins), die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden nun kraft Gesetzes gestundet. D.h. die Fälligkeit der Ansprüche wird um drei Monate hinausgeschoben. Zur Erklärung: Ein Anspruch, der am 2. April 2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 2. Juli 2020 verschoben.
Voraussetzung der gesetzlich gewährten Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Ausfälle von Einnahmen hat. Hierzu ist der Darlehensnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Ferner müssen die Einnahmeausfälle dazu führen, dass dem Darlehensnehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Darlehensnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Ferner ist das Kündigungsrecht der Banken wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden etc. bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Die Banken sollen dem Kreditnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Entsprechende Sachverhalte werden in der Kanzlei HardersNeitzel von Rechtsanwalt und Notar Dr. Cai Niklaas Harders (zugleich Fachanwalt für Bankrecht) bearbeitet.