Nach einem Eilverfahren am AG Frankfurt wurde einem Arbeitnehmer aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie gegenüber seiner Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen. Eine Stundung ist aber erst rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Pandemie Einnahmeausfälle (hier: Kurzarbeit) hat.
Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8.4.2020 aufgefordert. Der Arbeitnehmer war jedoch von Kurzarbeit betroffen und hatte deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank die gebetene Verlängerung der Rückzahlungsfrist abgelehnt hatte, wandte sich der Arbeitnehmer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das AG Frankfurt.
Das AG hat dem Antrag stattgegeben (der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtkräftig).
Die Gründe für die Verlängerung der Frist zur Rückzahlung der Kontoüberziehung sind die Folgenden:
Maßgeblich ist hierbei das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Aus vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, für drei Monaten gestundet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist (AG Frankfurt a.M. v. 8.4.2020, 32 C 1631/20 (89)).
Entsprechende Sachverhalte werden in der Kanzlei HardersNeitzel von Rechtsanwalt und Notar Dr. Cai Niklaas Harders (zugleich Fachanwalt für Bankrecht) bearbeitet.