Autor: Cai Niklaas Harders

Widerruf von Lebens- oder Rentenversicherungen

Widerruf von Lebens- oder Rentenversicherungen Die Notwendigkeit einer Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung durch Privatpersonen ist mannigfaltig. Einschlägige Motive hierfür können zusätzlicher Liquiditätsbedarf oder aber unterblieben Erwartungen der Versicherungsnehmer bzw. Kunden sein. Laut öffentlich zugänglicher Quellen werden wohl 80 % aller Lebensversicherungen vor dem vereinbarten Auslauf vom Kunden gekündigt. Den Kunden hätte viel mehr Geld zugestanden Im Falle der Kündigung zeigten sich viele Kunden enttäuscht, da den Agierenden für ihre gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsverträge gar kein oder ein viel zu geringer Rückkaufswert angeboten wurde. Den Kunden war nicht bewusst, dass ihnen eigentlich sehr viel mehr Geld zugestanden hätte; vor allem in dem Fall, in dem der jeweilige Vertrag aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung widerspruchsfähig war.

Regress gegenüber der Bank bei Vermittlung eines offenen Immobilienfonds

Regress gegenüber der Bank bei Vermittlung eines offenen Immobilienfonds Anleger, die Anteile an einem offenen Immobilienfonds in der Vergangenheit gezeichnet haben und nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen wurden, können gegebenenfalls aufatmen. Teilweise Rückabwicklung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in diesen Fällen das investierte Kapital (gegebenenfalls unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen) von der Bank durch den Anleger zurückgefordert werden; es kommt zu einer teilweisen Rückabwicklung.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche nunmehr wegweisend für die weiteren Entscheidungen der Instanzgerichte ist, manifestiert die Pflicht einer Bank, im Rahmen eines Beratungsgespräches zum Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären.Das zu Gunsten des Anlegers bestehende Recht, bei reguliertem Immobilien- Sondervermögen, seine Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren zu können, bedeutet, dass der Anleger seine Anteile zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben kann.

Schiffsfonds als unternehmerische Risikoanlage

Schiffsfonds als unternehmerische Risikoanlage Die Vermittlung bzw. die Zeichnung von Schiffsbeteiligungen in Form von geschlossenen Fonds haben in Deutschland eine lange Geschichte. Die Investitionen in Containerschiffe galt lange Zeit als „sicherste Kapitalanlage“ und wurde von Banken und Finanzvermittlern in dieser Form auch an den Anleger gebracht. Die mit der Anlage in Schiffsfonds verbundenen Risiken wurden oft von den Vermittlern bzw. Banken verschwiegen. Insbesondere hinsichtlich der weichen Kosten bei Schiffsfonds zeigt sich heute, dass Vermittler (aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen) eine entsprechende Aufklärung vernachlässigten und auch hinsichtlich der zu ihren Gunsten zurückfließenden Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen den Anleger im Unklaren ließen. Krise der Schifffahrt Die Auswirkungen der Finanzkrise und der Weltwirtschaftskrise trafen die Schifffahrt hart. Hinzu kamen Überkapazitäten durch viele Neubestellungen von Schiffen (insbesondere Containerschiffen) und die Vernachlässigung der Modernisierung der Schiffe. Nach Schätzungen werden heute bei vielen Containerschiffen schon keine neuen Charterverträge mehr geschlossen und die Schiffe liegen ohne Chartervertrag im Hafen. Diese nachteiligen Faktoren machen vor den von geschlossenen Fonds finanzierten Charterschiffen keine Ausnahme; vielmehr gerieten diese Schiffe mit Anlegerbeteiligung ebenfalls in wirtschaftliche Schieflage. …

Widerspruch bzw. Widerruf bei Lebensversicherungen: BGH entscheidet zu Gunsten der Verbraucher

Widerspruch bzw. Widerruf bei Lebensversicherungen: BGH entscheidet zu Gunsten der Verbraucher Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Urteilen (29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) detailliert mit der Rückabwicklung widersprochener Lebensversicherungsverträge befasst. Die Kläger schlossen bei dem beklagten Versicherer fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge ab. Jahre später erklärten diese u.a. den Widerspruch (nach § 5a VVG a.F.).Die Kläger waren mit der Rückzahlung lediglich der Rückkaufswerte nicht einverstanden und klagten auf Rückzahlung sämtlicher von ihnen geleisteter Prämien nebst Zinsen. Der BGH bestätigte den wirksamen Widerspruch und beschäftigte sich mit den Folgen der Rückwicklung. Die Versicherungsnehmer konnten nach Auffassung des BGHs aber nicht sämtliche Prämien uneingeschränkt zurückverlangen, da der bis dahin genossene Versicherungsschutz zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen sei. Die angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten wurden vom BGH jedoch nicht in Abzug gebracht.

Gesetzeslücke?

Gesetzeslücke? Widerruf von Darlehen auch nach dem 21. Juni 2016 möglich Bankkunden wurden im Falle der Kreditaufnahme in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat grundsätzlich Folge, dass der Kreditvertrag noch heute widerrufen werden kann.