Autor: Cai Niklaas Harders

Unzählige Risiken als (a)typisch Stiller Gesellschafter und wie Sie sie vermeiden

Unzählige Risiken als (a)typisch Stiller Gesellschafter und wie Sie sie vermeiden Seit Jahren nimmt das Anwerben von (atypisch) Stillen Gesellschaftern als Beteiligungsform zu bzw. wird als Methode immer beliebter. Die so gewonnene Liquidität bzw. dieses Fremdkapital der Unternehmen erfolgt somit außerhalb der Kreditgewährung durch Banken.

Widerspruchsjoker auch bei Lebensversicherungen

Widerspruchsjoker auch bei Lebensversicherungen Fast jeder deutsche Haushalt hat sie: eine Lebens- oder Rentenversicherung. Und das, obwohl die tatsächliche Rendite oft hinter den Erwartungen zurückbleibt. Oftmals würde sich der Versicherungsnehmer deshalb gerne im Nachhinein von dem Versicherungsvertrag lösen, sei es aufgrund der schlechten Rendite oder aufgrund von zusätzlichem Liquiditätsbedarf.

„Widerrrufsjoker“ bei Darlehensverträgen endet am 21. Juni 2016

„Widerrrufsjoker“ bei Darlehensverträgen endet am 21. Juni 2016 In den letzten Jahren gab es zahlreiche Urteile zum Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten – sogar vom Bundesgerichtshof – und oftmals zu Gunsten der Bankkunden. Zwischen November 2002 und Juni 2010 wurden in vielen Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen für die Darlehensverträge von den Banken und Sparkassen verwendet. Dies kann zu einer Widerrufbarkeit des Darlehens zum heutigen Zeitpunkt führen, obwohl die allgemeine Widerrufsfrist von 14 Tagen schon abgelaufen ist.

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen sind wohl doch rechtswidrig

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen sind wohl doch rechtswidrig Wer dachte, nur die Bankkunden würden die historisch niedrigen Zinsen für eine Neufinanzierung nutzen, hat sich geirrt. Die Bausparer haben die deutlich über dem Marktzins verzinsten Bausparverträge als lukrative Sparanlagen genutzt, anstatt die Bauspardarlehen abzurufen. Die Bausparkassen haben Bausparverträge massenhaft gekündigt, um der heute übermäßigen Zinslast zu entkommen, und zwar mit folgender Begründung: Die Bausparverträge seien nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam kündbar, da einem Darlehensnehmer 10 Jahre nach vollständiger Auszahlung ein Sonderkündigungsrecht zustehen würde und die vollständige Auszahlung mit der Zuteilungsreife eingetreten sei. Der Bausparvertrag sei in der Ansparphase rechtlich als ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse zu qualifizieren. Diese Kündigungen waren verstärkt Gegenstand von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten von überraschten Bankkunden, die sich zum damaligen Zeitpunkt die Zinsen für die Zukunft sichern wollten.

Sind „Waldfonds“ wirklich eine sichere Anlagealternative ?

Sind „Waldfonds“ wirklich eine sichere Anlagealternative ? Nachdem diverse Schiffsfondsgesellschaften Insolvenz angemeldet hatten, begannen große Emissionshäuser mit der Vermarktung von Waldböden in Form von Fondsbeteiligungen. Das läuft so: Die Fondsgesellschaft erwirbt ein Waldgebiet und lässt dieses bewirtschaften, um Erträge zu erhalten, die dann an die Anleger zurückfließen sollen. Aber: Vollkommen risikolos sind diese Beteiligungen nicht. Vielmehr besteht ein Risiko des (Total-)Verlustes des eingesetzten Kapitals (z.B. durch Schädlingsbefall).