Autor: Cai Niklaas Harders

EuGH stärkt Verbraucherrechte

EuGH stärkt Verbraucherrechte Unzureichende Informationen im Verbraucherkreditvertrag lässt Zinsanspruch erlöschenNach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15) kann eine kreditgebende Bank, welche in einem Verbraucherkreditvertrag bestimmte wesentliche Informationen nicht aufgenommen hat, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden. D.h. der Kunde bezahlt nicht für die Kreditgewährung. Sachverhalt Die slowakische Bank, Home Credit Slovakia, verlangte die Rückzahlung eines Verbraucherkredits sowie Verzugszinsen. Der zugrundeliegende Kreditvertrag enthielt allerdings ungenaue Angaben in Bezug auf das Darlehen (z.B. fehlten Angaben zum effektiven Jahreszins). Die beklagten Kunden stellten nach zwei Monatsraten die Rückzahlung ein. Die Bank klagte sodann auf Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe. Das slowakische Ausgangsgericht rief den EuGH im sog. Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Klärung diverser Fragen unter Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt

Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt Klausulierte „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen unwirksam Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15) ist eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam. Begründung des BGH: Im vorliegenden solchen Fall werde entgegen des Leitbildes der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt. Sachverhalt Der klagende Verbraucherschutzverband wendete sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Kläger argumentierte, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. In den Vorinstanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg.

Hoffnung für Bausparer: OLG Karlsruhe kippt Kündigungsrecht

Hoffnung für Bausparer: OLG Karlsruhe kippt Kündigungsrecht OLG Karlsruhe gibt den Bausparern Hoffnung: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des BausparvertragesNach dem Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 des OLG Karlsruhe gibt die Zuteilungsreife eines Bausparvertrages allein einer Bausparkasse kein Recht zur Kündigung. Soweit die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist, hat die Bausparkasse das Darlehen noch nicht “vollständig empfangen“ und die Bausparkasse kann lediglich die weitere Besparung des Vertrags verlangen. Sachverhalt Der Bausparvertrag des klagenden Ehepaars, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte, war seit 2002 zuteilungsreif; das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen und das Bausparguthaben wurde weiterhin mit 2,5% verzinst. Im Jahr 2015 erfolgte die Kündigung des Vertrages durch die Bausparkasse. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Die beklagte Bausparkasse legte Berufung ein.

BGH kippt Bankgebühr bei Überziehung

BGH kippt Bankgebühr bei Überziehung Bankklausel über pauschale Überziehungskosten bei geduldeter Überziehung unwirksam Der Bundesgerichtshof hat mit jeweiligem Urteil vom 29.10.2016 (Az.: XI ZR 9/15; XI ZR 387/15) eine gesetzliche Regelung, mit der den Bankkunden eine pauschale Bankgebühr für geduldete Kontoüberziehungen aufgebürdet wird, für unwirksam erklärt. Nach dem Bundesgerichtshof weicht eine entsprechende Preisnebenabrede in erheblichem Umfang von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteilige damit die Bankkunden unangemessen, da in diesem Fall der eigene Bearbeitungsaufwand unzulässiger Weise auf die Bankkunden abgewälzt werde. Regelung der Banken In dem ersten Verfahren sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausdrücklich unter „Bedingungen für geduldete Überziehung“ folgende Regelung vor:

Kündigung Bausparvertrag – mögliche Wende

Kündigung Bausparvertrag – mögliche Wende Laut öffentlich zugänglichen Medien hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die LBS Landesbausparkasse Südwest hinsichtlich der weiteren Verwendung ihrer neuen Musterbedingungen vom 21.03.2016 abgemahnt.Diese neuen Bausparvertrag-Musterbedingungen sahen ein mögliches Kündigungsrecht der Bausparkasse 15 Jahre nach Vertragsschluss vor. Die Bausparkasse sollte zu diesem Zeitpunkt auch dann zur Kündigung berechtigt sein, wenn Verbraucher noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hätten. Die Bausparkassen wollten sich wohl hierdurch gegen Niedrigzinsphasen entsprechend absichern.Mit der Abmahnung will die Verbraucherzentrale, hilfsweise auch gerichtlich, klären lassen, dass die Bausparkassen in ihren Bedingungen eine entsprechende Klausel im Bausparvertrag in der Zukunft nicht verwenden dürfen.