Schiffsfonds als unternehmerische Risikoanlage
Die Vermittlung bzw. die Zeichnung von Schiffsbeteiligungen in Form von geschlossenen Fonds haben in Deutschland eine lange Geschichte. Die Investitionen in Containerschiffe galt lange Zeit als „sicherste Kapitalanlage“ und wurde von Banken und Finanzvermittlern in dieser Form auch an den Anleger gebracht. Die mit der Anlage in Schiffsfonds verbundenen Risiken wurden oft von den Vermittlern bzw. Banken verschwiegen. Insbesondere hinsichtlich der weichen Kosten bei Schiffsfonds zeigt sich heute, dass Vermittler (aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen) eine entsprechende Aufklärung vernachlässigten und auch hinsichtlich der zu ihren Gunsten zurückfließenden Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen den Anleger im Unklaren ließen.
Krise der Schifffahrt
Die Auswirkungen der Finanzkrise und der Weltwirtschaftskrise trafen die Schifffahrt hart. Hinzu kamen Überkapazitäten durch viele Neubestellungen von Schiffen (insbesondere Containerschiffen) und die Vernachlässigung der Modernisierung der Schiffe. Nach Schätzungen werden heute bei vielen Containerschiffen schon keine neuen Charterverträge mehr geschlossen und die Schiffe liegen ohne Chartervertrag im Hafen. Diese nachteiligen Faktoren machen vor den von geschlossenen Fonds finanzierten Charterschiffen keine Ausnahme; vielmehr gerieten diese Schiffe mit Anlegerbeteiligung ebenfalls in wirtschaftliche Schieflage. Die Anleger bekommen dies entsprechend zu spüren, indem die versprochene (bzw. teilweise garantierte) Höhe der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften nicht mehr ausgezahlt wird.
Hinzu kommt, dass einige geschlossene Fonds derart schlecht gewirtschaftet haben, dass Sanierungskonzepte oder gar der Verkauf (zum Schrottwert der Schiffe) auf der Gesellschafterversammlung beschlossen werden (sollen).
Die Rückforderung von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft selbst ist von vielen Gerichten als unzulässig qualifiziert worden. In rechtlicher Hinsicht fehlen entsprechende Grundlagen im Gesetz bzw. in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaft.
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Schiffsfonds Insolvenz angemeldet hat und die Rückforderung der Ausschüttung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Abwehrmöglichkeiten der Anleger von Schiffsfonds
Für die Anleger können sich mannigfaltige Möglichkeiten der Gegenwehr vor der Rückforderung von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft selbst ergeben. Ferner ist den Anlegern zu raten, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und überprüfen zu lassen, ob im damaligen Vermittlungsgespräch eine anleger- und objektgerechte Beratung stattgefunden hat.
Die Anleger sind umfassend und richtig über die Beteiligung selbst von ihrem Berater aufzuklären.
Darüber hinaus ist über alle mit der Anlage verbundenen Risiken sowie über die Höhe der Provision aufzuklären, welche die Bank oder ein selbständiger Berater für die Vermittlung als Provision erhalten hat. Es besteht (sollte dieses Beratungsgespräch nicht schon taggenau vor zehn Jahren erfolgt sein) die Möglichkeit, gegenüber dem Vermittler Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung geltend zu machen und so aus der ungeliebten Beteiligung wieder „herauszukommen“. Damit wird der Zustand hergestellt, welcher eintreten würde als habe der Anleger die Zeichnung nie getätigt.
Betroffene Anleger sollten sich entsprechend Rechtsrat einholen. Da ein Vorgehen gegen eine vermittelnde Bank oder einen Anlageberater rechtlich schwierig sein kann, sollte ein fachlich versierter Spezialist konsultiert werden.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
