Widerspruch bzw. Widerruf bei Lebensversicherungen: BGH entscheidet zu Gunsten der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Urteilen (29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) detailliert mit der Rückabwicklung widersprochener Lebensversicherungsverträge befasst. Die Kläger schlossen bei dem beklagten Versicherer fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge ab. Jahre später erklärten diese u.a. den Widerspruch (nach § 5a VVG a.F.).
Die Kläger waren mit der Rückzahlung lediglich der Rückkaufswerte nicht einverstanden und klagten auf Rückzahlung sämtlicher von ihnen geleisteter Prämien nebst Zinsen. Der BGH bestätigte den wirksamen Widerspruch und beschäftigte sich mit den Folgen der Rückwicklung. Die Versicherungsnehmer konnten nach Auffassung des BGHs aber nicht sämtliche Prämien uneingeschränkt zurückverlangen, da der bis dahin genossene Versicherungsschutz zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen sei. Die angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten wurden vom BGH jedoch nicht in Abzug gebracht.
Die möglichen Nutzungen zu Gunsten des Versicherers aus den Prämien müssten vom Verbraucher der Höhe nach unter konkreter Bezugnahme auf die Ertragslage des jeweiligen Versicherers dargelegt und bewiesen werden; eine Schätzung reiche hier nicht aus.
Die beiden aktuellen Urteile veranschaulichen einmal mehr, dass der Widerspruch in der Regel wirtschaftlich vorteilhafter ist als eine vorzeitige Kündigung des Vertrages.
Es empfiehlt sich daher, sich bei der Durchsetzung von Widerspruchsrechten anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
