EuGH stärkt Verbraucherrechte
Unzureichende Informationen im Verbraucherkreditvertrag lässt Zinsanspruch erlöschen
Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15) kann eine kreditgebende Bank, welche in einem Verbraucherkreditvertrag bestimmte wesentliche Informationen nicht aufgenommen hat, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden. D.h. der Kunde bezahlt nicht für die Kreditgewährung.
Sachverhalt
Die slowakische Bank, Home Credit Slovakia, verlangte die Rückzahlung eines Verbraucherkredits sowie Verzugszinsen. Der zugrundeliegende Kreditvertrag enthielt allerdings ungenaue Angaben in Bezug auf das Darlehen (z.B. fehlten Angaben zum effektiven Jahreszins). Die beklagten Kunden stellten nach zwei Monatsraten die Rückzahlung ein. Die Bank klagte sodann auf Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe. Das slowakische Ausgangsgericht rief den EuGH im sog. Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Klärung diverser Fragen unter Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.
Sanktionierung von fehlender Information
Nach dem EuGH ist das Unterlassen des Kreditgebers, in den Kreditvertrag alle Elemente aufzunehmen, die gemäß der o.g. Richtlinie zwingend in den Vertrag aufzunehmen sind, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten zu sanktionieren, wenn das Fehlen der Informationen es dem Verbraucher unmöglich macht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (insbesondere bei zwingenden Elementen wie dem effektiven Jahreszins, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, den Notargebühren sowie den vom Kreditgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen).
AGB Kontrolle
Die Richtlinie verlange zwar nicht, dass die Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssten. Soweit jedoch in einem solchen Vertrag auf ein anderes Dokument verwiesen werde und deutlich gemacht werde, dass dieses Bestandteil des Vertrags sei, müsse dieses Dokument, wie der Vertrag selbst, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden. Eine zwingende Unterzeichnung aller Dokumente schreibe die Richtlinie zwar nicht vor; stehe aber auch nicht einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung entgegen.
Fazit
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wann deutsche Gerichte die Grundsätze der o.g. Rechtsprechung nunmehr anwenden und unzureichende Informationen mit dem Erlöschen von Ansprüchen der Banken sanktioniert werden.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
