Targobank kneift und verhindert BGH-Urteil
Das Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof XI ZR 450/15 hinsichtlich der umstrittenen Individualbeiträge für bestimmte Kredite der Targobank bleibt nunmehr höchstrichterlich ungeklärt. Für den 22.11.2016 war eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof angesetzt, welche nunmehr von Seiten der Bank abgesagt wurde. Diese hatte zuvor ihre Revision mit der Begründung einer nochmaligen Prüfung des Einzelfalls im konkreten Kundenfall zurückgenommen.
Der Targobank Individualkredit
Ein Kunde der Targobank hatte bei Abschluss eines sogenannten „Individualkredits“ einen sogenannten „laufzeitunabhängigen Individualbetrag“ von ca. 1.900,00 € gezahlt. Dieser abgeschlossene Kreditvertrag unterschied sich von der Basis-Variante durch diverse Sonderleistungen (z.B. der Möglichkeit der Einräumung einer Ratenpause).
Schon im Jahre 2014 waren vom Bundesgerichtshof den Kunden diverse Bearbeitungsentgelte zugesprochen und verbraucherfreundlich entschieden worden. Kritisiert wurden diese insbesondere von Seiten der Verbraucherschutzvereine und den Verbraucherschützern. Die Urteile ermutigten wohl den Kunden zur Klage gegen das Entgelt.
Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass der sogenannte Individualbeitrag wie ein Bearbeitungsentgelt zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist mannigfaltig, so dass eine Klarstellung durch den Bundesgerichtshof sehr zu begrüßen gewesen wäre. Auch die klagende Bank in dem oben genannten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erhebt diesen Individualbeitrag nach eigenen Angaben seit Februar nicht mehr.
Betroffene Bankkunden sollten sich entsprechenden Rechtsrat einholen. Da das Vorgehen gegen die Bank unter Umständen rechtlich schwierig sein kann, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
