BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen
BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16; XI ZR 272/16) sind Bausparkassen berechtigt, Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen. Und zwar auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Sachverhalt In dem Rechtsstreit schloss die Klägerin am 13.09.1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro); die Zuteilungsreife war seit dem 01.04.1993 gegeben.Im Jahr 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages. Die klagende Bausparerin begehrte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage größtenteils stattgegeben.
