Alle Artikel in: Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen

BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16; XI ZR 272/16) sind Bausparkassen berechtigt, Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen. Und zwar auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Sachverhalt In dem Rechtsstreit schloss die Klägerin am 13.09.1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro); die Zuteilungsreife war seit dem 01.04.1993 gegeben.Im Jahr 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages. Die klagende Bausparerin begehrte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage größtenteils stattgegeben.

BGH : Kein Prospektfehler beim 2. Börsengang der Telekom

BGH : Kein Prospektfehler beim 2. Börsengang der Telekom Der 11. Zivilsenat des BGH verneinte das Vorliegen eines Prospektfehlers im Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts der Deutschen Telekom anlässlich des sognannten 2. Börsengangs. (Beschluss vom 22.11.2016, Az.: XI ZB 9/13).Im Jahr 1999 wurden auf Basis des bestrittenen Prospekts unter anderem 250 Millionen neue Stückaktien, aus einer im Juni 1999 erfolgten Kapitalerhöhung, zum Börsenhandel zugelassen und öffentlich zum Verkauf angeboten. Außerdem wurden über 1,7 Milliarden Aktien aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Börsenhandel zugelassen. Nach Kursverlusten der Aktien wurden ab dem Jahr 2001 zahlreiche Klagen gegen die Deutsche Telekom, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken anhängig.

Abwehr Immobilienblase – BaFin soll erweiterte Befugnisse erhalten

Abwehr Immobilienblase – BaFin soll erweiterte Befugnisse erhalten Per Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/10935) werden laut einer Mitteilung der Bundestagspressestelle vom 24.01.2017 Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität der Bundesregierung (AFS) vom 30.06.2015 umgesetzt. Mindeststandards für Neukredite Hiernach soll die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) mehr Befugnisse erhalten, um so mögliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität in Folge einer Immobilienblase effektiver kontrollieren zu können (z.B. durch Festlegung von bestimmten Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten).Grund hierfür sei, dass die vorhandenen Instrumente nach Auffassung des AFS „nicht ausreichen, um mögliche systemische Risiken aus expansiver Kreditvergabe, sinkenden Kreditvergabestandards und schnell steigenden Preisen wirksam und zielgenau abwehren zu können“. Durch das neue Gesetz werden Ausfallwahrscheinlichkeiten beziehungsweise Verlustquoten reduziert.

Wohnimmobilienkredite: Vergabe wird einfacher

Wohnimmobilienkredite: Vergabe wird einfacher Am 21.12.2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Finanzaufsicht beschlossen.Mit dieser Neuregelung der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll die Vergabe dieser Kredite erleichtert werden.Danach sollen Wertsteigerungen durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Ferner sollen die Regelungen für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf die sogenannten Immobilienverzehrkredite anwendbar sein, um Auslegungsunsicherheiten mancher Institute bei der Kreditvergabe beispielsweise an ältere Menschen zu beheben.

Kein Individualbeitrag bei Verbraucherkrediten

Kein Individualbeitrag bei Verbraucherkrediten Abermals keine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit eines laufzeitunabhängigen Individualbeitrags bei Verbraucherkrediten Nachdem bereits die Targobank in ihrem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 450/15) die Revision nach nochmaliger Prüfung des Einzelfalls zurückgenommen hatte, wurde nunmehr auch die Revision von der beklagten Bank in dem Verfahren XI ZR 231/16 zurückgenommen.