Bank- und Kapitalmarktrecht

Ewiges Recht auf Widerruf !

Ewiges Recht auf Widerruf !

Nach BGH ist Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen stets möglich.
Nach dem Bundesgerichthof (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15) ist der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen auch nach der Ausschlussfrist (21.06.2016) heute noch möglich. Dies betrifft Darlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden.

Möglichkeit auf Widerruf

Insbesondere folgende Widerrufsinformation zu einem Immobiliendarlehensvertrag für Verbraucher mit dem Wortlaut die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, genüge zwar grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde wurde jedoch das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Az.: XI ZR 434/15).

Sachverhalt

Die Bankkunden vereinbarten als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliendarlehensvertrag. Die Widerrufsinformation lautete: „Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Nach Bereitstellung der Darlehensvaluta widerriefen die Bankkunden im Jahr 2013 die Vertragserklärung und klagten nach Ablehnung durch die Bank.

Ergebnis

Der BGH hat festgestellt, dass die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genüge. Trotzdem konnte die Widerrufserklärung nicht wirksam sein, weil die Bank im Darlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht habe. Die Angelegenheit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Prüfung der Widerrufsbelehrung kann rechtlich sehr kompliziert sein und selbst einen Rechtsanwalt überfordern, der in die Materie nicht eingearbeitet ist. Ferner ist nicht in jedem Fall ein übereilter Widerruf des Kreditvertrages empfehlenswert.

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht