BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16; XI ZR 272/16) sind Bausparkassen berechtigt, Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen. Und zwar auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind.
Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit schloss die Klägerin am 13.09.1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro); die Zuteilungsreife war seit dem 01.04.1993 gegeben.
Im Jahr 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages. Die klagende Bausparerin begehrte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage größtenteils stattgegeben.
Entscheidung BGH zum Kündigungsrecht
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben – soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist – und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Nach dem BGH sei die Kündigungsvorschrift auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin und somit auf die Bausparverträge Darlehensrecht anwendbar. Während der Ansparphase eines Bausparvertrages sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens komme es zu sodann einem Rollenwechsel.
Der BGH hat entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Regelungszweck und der Systematik des Gesetzes.
Der BGH entschied ferner, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen würden: Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife habe die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Darlehensverträge (und somit auch Bausparverträge) seien im Regelfall zehn Jahre nach Auszahlung (bzw. Zuteilungsreife) kündbar. Daraus folge, dass hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam seien.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
