Unzählige Risiken als (a)typisch Stiller Gesellschafter und wie Sie sie vermeiden
Seit Jahren nimmt das Anwerben von (atypisch) Stillen Gesellschaftern als Beteiligungsform zu bzw. wird als Methode immer beliebter. Die so gewonnene Liquidität bzw. dieses Fremdkapital der Unternehmen erfolgt somit außerhalb der Kreditgewährung durch Banken.
Bedenken
Dies kann jedoch auch bedeuten, dass eine Bank dem Unternehmen schon keine Kredite mehr gewähren würde; jedoch eine Kapitalbeschaffung über eine atypisch stille Beteiligung nicht ausgeschlossen ist (und das Unternehmen die Insolvenz zeitlich verlagern will).
Formen
Bei der Anlageform der stillen Gesellschaft wird sich der (typisch) Stille Gesellschafter Teilhaber an einem Unternehmen. Er wird dadurch zwar nicht selbst zum Unternehmer; jedoch nimmt er an Gewinn und Verlust bis zur Höhe seiner eingezahlten Kapitaleinlage teil. Eine Nachschusspflicht besteht im Allgemeinen nicht.
Bei der atypisch stillen Beteiligung als Beteiligungsform partizipiert der Anleger (in den meisten Fällen) für einen bestimmten Zeitraum und unter der Vereinbarung einer regelmäßigen Ausschüttung (auf die Einlage) an der Unternehmung.
Es besteht in beiden Fällen auch das Risiko des Totalverlustes der Einlage; dieses Risiko ist auch nicht unerheblich.
Abwehrmaßnahmen
Soweit der Prospekt oder die Beratung zur Zeichnung der Beteiligung fehlerhaft war, können sich Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen und/oder den Vermittler bzw. Berater für den Anleger ergeben. Soweit eine Beteiligung in Form der Stillen Gesellschaft durch eine finanzierende Bank vermittelt wurde, können sich auch gegen diese Bank Schadensersatzansprüche (wie z.B. die komplette Rückabwicklung der Beteiligung) ergeben.
Erscheinungsformen der Falschberatung
Die möglichen Falschberatungen können (z.B. in der Verharmlosung von Risiken oder der Vorspiegelung von falschen Tatsachen) sehr mannigfaltig sein. In jedem Fall ist zu raten, dass die rechtliche Einschätzung durch einen Rechtsexperten auf diesem Gebiet erfolgt.
Dr. Cai Niklaas Harders
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
