Autor: Cai Niklaas Harders

Der EuGH entscheidet für den Verbraucher bei Kreditwiderruf

Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) muss sich die Widerrufsfrist aus dem Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben Es reicht es nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19). Zum Fall: Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei einer Kreissparkasse einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr auf. Die Belehrung im zu entscheidenden Fall lautete: „Widerrufsrecht Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“ Die Angaben selbst, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht auf. Er verweist lediglich …

Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorsorge

Wie weit eine Vorsorgevollmacht in ihrer Wirkung reicht, hat der BGH mit Beschluss vom 23.10.2019 (Akz. I ZB 60/18) einmal mehr bestätigt. Durch eine erteilte Vorsorgevollmacht wird nach deutschem Recht grundsätzlich eine dritte Person durch den Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation bevollmächtigt, bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Im Grundsatz soll eine Betreuerbestellung vermieden werden. Nach dem oben genannten Beschluss hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen nicht prozessfähigen Schuldner sogar bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung vertreten kann. Diese Frage war bis dato umstritten. Der BGH folgte der Auffassung, dass bereits aus gesetzlicher Wertung ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter einem gesetzlichen Vertreter gleichstehe. Da der gesetzliche Vertreter berechtigt sei, im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung Erklärungen abzugeben, könne es keinen Unterschied machen, ob die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet worden sei. Neben der Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung wird häufig auch eine sog. Patientenverfügung vom Vollmachtgeber erklärt, welche sich auf konkrete medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen bezieht. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne …

Hoffnung für Bausparer nach BGH-Urteil

Hoffnung für Bausparer nach BGH-Urteil Die Kündigungen von Bausparverträgen sind rechtmäßig, urteilte der BGH. Dies gilt aber nicht ausnahmslos; denn bestimmte Bonusverträge, bei denen Kunden neben Guthabenzinsen noch eine Extrazahlung als Bonus bekommen, könnten aus dem pauschalen Anwendungsbereich des Urteils herausfallen. Bausparverträge sind eingeteilt in eine Sparphase und eine Darlehensphase. Soweit ein Bausparer genug Geld angespart hat, ist der Vertrag zuteilungsreif und der er kann sein vereinbartes Darlehen abrufen. Durch die Niedrigzinsphase sind klassische Kredite derzeit billiger zu haben als normale Bauspardarlehen außerhalb eines Bausparvertrags. Die Sparer verzichten häufig auf das Abrufrecht und kassieren stattdessen lieber weiter Guthabenzinsen.

Widerspruchsjoker bei Kreditsicherungsabtretung unmittelbar nach Versicherungsvertragsschluss versagt

Widerspruchsjoker bei Kreditsicherungsabtretung unmittelbar nach Versicherungsvertragsschluss versagt Nach dem LG Coburg (Urteil vom 07.11.2016 – 14 O 629/15) ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherung verwendet hatte. Kapitallebensversicherung als Kreditsicherung Der Kläger unterhielt eine Kapitallebensversicherung; dieser Vertrag diente dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Kläger kündigte den Vertrag und erhielt von der beklagten Lebensversicherung eine Rückzahlung in niedriger fünfstelliger Höhe, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag. Nach 17 Jahren Widerspruchsrecht ausgeübt Der Kläger erklärte den Widerspruch des Versicherungsvertrages und forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte; trotz Verrechnung des bereits erhaltenen Betrages ergaben sich Forderungen im hohen vierstelligen Bereich.

BGH: unzureichende Widerrufsbelehrung wird nicht durch Präsenzgeschäft geheilt

BGH: unzureichende Widerrufsbelehrung wird nicht durch Präsenzgeschäft geheilt Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16) muss ein Verbraucher zwingend in Textform über sein Recht zum Widerruf belehrt werden. Dies gilt auch, wenn der Darlehensvertrag als Präsenzgeschäft abgeschlossen wurde. Eine undeutliche Widerrufsbelehrung kann nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen (richtigen) Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden. Tatbestand Die Kläger verlangten nach erfolgten Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Immobilienfinanzierung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Der Vertragsabschluss erfolgte in der Form, dass ein Mitarbeiter der Bank und die Kläger – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Die Widerrufsbelehrung lautete u.a.: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen– eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“.