Bank- und Kapitalmarktrecht

Hoffnung für Bausparer nach BGH-Urteil

Hoffnung für Bausparer nach BGH-Urteil

Die Kündigungen von Bausparverträgen sind rechtmäßig, urteilte der BGH. Dies gilt aber nicht ausnahmslos; denn bestimmte Bonusverträge, bei denen Kunden neben Guthabenzinsen noch eine Extrazahlung als Bonus bekommen, könnten aus dem pauschalen Anwendungsbereich des Urteils herausfallen.

Bausparverträge sind eingeteilt in eine Sparphase und eine Darlehensphase. Soweit ein Bausparer genug Geld angespart hat, ist der Vertrag zuteilungsreif und der er kann sein vereinbartes Darlehen abrufen. Durch die Niedrigzinsphase sind klassische Kredite derzeit billiger zu haben als normale Bauspardarlehen außerhalb eines Bausparvertrags. Die Sparer verzichten häufig auf das Abrufrecht und kassieren stattdessen lieber weiter Guthabenzinsen.

Das Kündigungsrecht ist laut Rechtsprechung des BGH „nur für den Regelfall“ anwendbar bei Bausparverträgen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Bei Bonusverträgen sieht die Sache anders aus: hier bekommt der Kunde eine Prämie, etwa wenn er lange spart – dadurch wollten die Kassen sicherstellen, dass Kunden ihr Guthaben nicht plötzlich abheben.

Laut BGH-Urteil ist in solchen Fällen nicht der Zeitpunkt der Zuteilungsreife, sondern die Erlangung des Bonus entscheidend als Zeitpunkt für die Möglichkeit der späteren Kündigung.

Selbst der Chef der Landesbausparkasse (LBS) Südwest, Tilmann Hesselbarth, räumt ein, dass sich die für die Kündigung relevante Zeitachse „möglicherweise in Einzelfällen bei bestimmten Bonustarifen verschieben“ könnte (und der Anteil der Bonustarife am Gesamtbestand der LBS Südwest liege bei rund 20 Prozent).

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht