Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Ende des ewigen Widerrufsrechts von Darlehensverträgen

Das Ende des ewigen Widerrufsrechts von Darlehensverträgen

Nach aktuellen Studien wurden in der Vergangenheit in ca. 80% aller Verbraucherimmobiliendarlehen von Banken, Sparkassen und Volksbanken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Entsprechende Fehler führen dazu, dass zahlreiche private Kreditnehmer ihre Immobiliendarlehen auch nach Jahren noch erfolgreich ohne (sonstige) Gründe angreifen können.

Der Vorteil der Verbraucher

Zu Niedrigzinszeiten wie heute kann dieses beschriebene Vorgehen für die Kreditnehmer zu der Möglichkeit von erheblichen Zinsersparnissen führen (bzw. sogar ein fünfstelliges Einsparpotenzial bedeuten). Die verbleibende Restschuld lässt sich sodann ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu einem oft viel günstigeren Zinssatz neu finanzieren.

Was bringt das neue Gesetz?

Bisher sah das Gesetz für Immobiliendarlehensverträge keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts für Verbraucher vor. Aber dies soll sich nun ändern: Es soll ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie in Kraft treten. Danach werden die Pflichtangaben im Darlehensvertrag für den Beginn des Widerrufsrechts keine Rolle mehr spielen. Es wird lediglich darauf ankommen, ob das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht informiert hat. Macht das Kreditinstitut dies nicht oder falsch, erlischt das Widerrufsrecht dennoch automatisch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Nach derzeitigen Presseberichten sieht es so aus, als sei eine Rückwirkung der neuen Regelungen auf alle alten Verträge eingearbeitet.

Welche Fristen gelten?

Es ist vorgesehen, dass drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, die Höchstfrist des Widerrufs auch für alle alten Verträge gilt. Derzeit ist es geplant, das Gesetz ab dem 21.03.2016 Inkrafttreten zu lassen. Dies würde bedeuten, dass ab dem 21.06.2016 die neuen Fristen für alle Immobiliendarlehensverträge gelten würden und damit alle Widerrufsrechte der Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 07.03.2015 abgeschlossen worden sind, erloschen sein werden.
Sollten Sie also noch Beratungsbedarf haben, wenn den Sie sich gern an unser Team für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

1 Kommentare

  1. Pingback: Sind „Waldfonds“ wirklich eine sichere Anlagealternative ? | Paragrafenpuzzle

Kommentare sind geschlossen.