Bank- und Kapitalmarktrecht

Erster Sieg für Anleger zum 3. Börsengang der Telekom

Erster Sieg für Anleger zum 3. Börsengang der Telekom

Am 30.11.2016 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 23 Kap 1/06), dass in dem Musterverfahren zum dritten Börsengang der Telekom diese ein Verschulden für einen Prospektfehler trifft. Allerdings müsse die Kausalität des Prospektfehlers für jede Anlageentscheidung einzeln geprüft werden. Betroffen sind rund 16.000 Kleinanleger, welche nach dieser Entscheidung nun auf Schadensersatz hoffen dürfen.
Im Juni 2000 erfolgte der 3. Börsengang der Telekom. Zuvor war im Mai ein entsprechender Prospekt veröffentlicht worden. Nachdem der Börsenkurs der sogenannten T-Aktie im Folgenden bis September 2002 deutlich abfiel, machten mehr als 16.000 Anleger die Unrichtigkeit des Prospektes geltend und klagten vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Schadensersatz. Das Landgericht erließ 2006 einen Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über bestimmte Tatsachen- und Rechtsfragen, die für alle Schadensersatzklagen grundsätzliche Bedeutung haben.
Im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach umfangreicher Verhandlung und Beweisaufnahme erstmalig, konnte damals aber keinen Prospektfehler feststellen. Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof teilweise auf und stellte fest, dass ein Prospektfehler insbesondere in der Darstellung der Übertragung der Aktien der Sprint Inc., die im Eigentum der Telekom standen, auf ein Tochterunternehmen der Telekom, vorliegt, da hier unzutreffend von einem „Verkauf“ die Rede war. Aufgrund dessen verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zur abermaligen Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.
Mit der jetzt ergangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht das Verschulden der Telekom für einen Prospektfehler bejaht. Nunmehr obliegt es dem Landgericht, die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der Kläger jeweils einzeln in den Ausgangsverfahren zu prüfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass allen Beteiligten noch die Möglichkeit offen steht, Rechtsbeschwerde einzulegen, über welche wiederum der Bundesgerichtshof entscheiden würde.
Betroffenen Anlegern wird geraten, sich von einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht