Darlehensgebühr: Bausparer-Rechte durch BGH gestärkt
Klausulierte „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen unwirksam
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15) ist eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam. Begründung des BGH: Im vorliegenden solchen Fall werde entgegen des Leitbildes der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt.
Sachverhalt
Der klagende Verbraucherschutzverband wendete sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Kläger argumentierte, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. In den Vorinstanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg.
BGH: Abweichung der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
Erst der Bundesgerichtshof gab den Verbrauchern Recht. Hierzu argumentierte der BGH: Bei dieser „Darlehensgebühr“ würde es sich um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede handeln. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist, sondern diene der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle. Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Fazit
Die Bausparkasse dürfe eigenen Verwaltungsaufwand nicht auf Kunden abwälzen; denn: Mit dieser Gebühr werde abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn – wie mit der vorliegenden Klausel – Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Die Gebühr sei obendrein nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligten die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen.
Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
