Bank- und Kapitalmarktrecht

Gesetzeslücke?

Gesetzeslücke?

Widerruf von Darlehen auch nach dem 21. Juni 2016 möglich
Bankkunden wurden im Falle der Kreditaufnahme in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat grundsätzlich Folge, dass der Kreditvertrag noch heute widerrufen werden kann.

Ausgangsfall und Chance!

Kunden, die einen teuren Kredit vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden wollen, müssen der Bank grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Alternative bietet dabei unter Umständen das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Widerrufsrecht. Diese Konstellation betrifft aktuell noch Immobiliendarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, soweit keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder diese unrichtig ist. Eine unrichtige Widerrufsbelehrung kann nach Einschätzung des OLG München zum Beispiel in folgendem Fall vorliegen:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Einwand der Banken: Schutzwirkung!

Nur bei Verwendung des damaligen gültigen Musters des Gesetzgebers kann sich die Bank nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf dessen Schutzwirkung berufen. Die Widerrufsmöglichkeit kann genutzt werden, um mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen zu treten und um das aktuell niedrige Zinsniveau zu nutzen.

Beschränkung durch Gesetz? Ausnahmen!

Das verabschiedete Gesetz zur Beschränkung des Widerrufsrechts zum 21. Juni 2016 greift nur bei Immobiliendarlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Immobiliendarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind davon nicht betroffen. Auch sonstige geschlossene Darlehensverträge, die nach dem 01. November 2002 – zum Beispiel zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen oder eines privaten Autokaufs – abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese gesetzliche Beschränkung.

Dr. Cai Niklaas Harders
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht