Bank- und Kapitalmarktrecht

Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorsorge

Wie weit eine Vorsorgevollmacht in ihrer Wirkung reicht, hat der BGH mit Beschluss vom 23.10.2019 (Akz. I ZB 60/18) einmal mehr bestätigt.

Durch eine erteilte Vorsorgevollmacht wird nach deutschem Recht grundsätzlich eine dritte Person durch den Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation bevollmächtigt, bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Im Grundsatz soll eine Betreuerbestellung vermieden werden.

Nach dem oben genannten Beschluss hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen nicht prozessfähigen Schuldner sogar bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung vertreten kann. Diese Frage war bis dato umstritten. Der BGH folgte der Auffassung, dass bereits aus gesetzlicher Wertung ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter einem gesetzlichen Vertreter gleichstehe. Da der gesetzliche Vertreter berechtigt sei, im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung Erklärungen abzugeben, könne es keinen Unterschied machen, ob die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet worden sei.

Neben der Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung wird häufig auch eine sog. Patientenverfügung vom Vollmachtgeber erklärt, welche sich auf konkrete medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen bezieht. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht