Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH : Kein Prospektfehler beim 2. Börsengang der Telekom

BGH : Kein Prospektfehler beim 2. Börsengang der Telekom

Der 11. Zivilsenat des BGH verneinte das Vorliegen eines Prospektfehlers im Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts der Deutschen Telekom anlässlich des sognannten 2. Börsengangs. (Beschluss vom 22.11.2016, Az.: XI ZB 9/13).
Im Jahr 1999 wurden auf Basis des bestrittenen Prospekts unter anderem 250 Millionen neue Stückaktien, aus einer im Juni 1999 erfolgten Kapitalerhöhung, zum Börsenhandel zugelassen und öffentlich zum Verkauf angeboten. Außerdem wurden über 1,7 Milliarden Aktien aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Börsenhandel zugelassen. Nach Kursverlusten der Aktien wurden ab dem Jahr 2001 zahlreiche Klagen gegen die Deutsche Telekom, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken anhängig.

Entscheidung des BGH

Schon im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde festgestellt, dass es einen Prospektfehler nicht gegeben hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid durch 36 Beigeladene hat der BGH jetzt entschieden, dass das OLG die gerügten Prospektfehler zu Recht verneint hat. Zutreffend und vollständig habe der Prospekt über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen aufgeklärt. Auch der Prospektfehler, den der 11. Zivilsenat in dem anlässlich des „3. Börsengangs“ der Deutschen Telekom im Jahr 2000 herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hatte, betreffe lediglich einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall. Dieser habe im verfahrensgegenständlichen Prospekt zum „2. Börsengang“ noch keine Rolle gespielt.

Dr. Cai Niklaas Harders
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht